§ 1) Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Verein führt den Namen „Wiener Verband für Aquaristik und Terraristik“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2) Zweck des Verbandes:
Der Verband hat die Interessen der Vereine zu koordinieren, für die Förderung des Tier- und Naturschutzgedankens, die Belange des Umweltschutzes einzutreten und für die Aquarien- und Terrarienkunde als kulturell wertvolle Freizeitbeschäftigung in der Öffentlichkeit zu werben. Der Verband ist unpolitisch.
Der gemeinnützige Zweck des Verbandes ist darauf ausgerichtet, alle daran Interessierten, auf dem Gebiet der Aquaristik und Terraristik, fachlich und organisatorisch im Sinne der Erwachsenenbildung zu fördern.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen: Organisation und Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Ausstellungen und Führungen, sowie die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
3. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Alle Einnahmen werden ausschließlich zur Förderung des Vereinszweckes verwendet.
§ 4) Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen werden und zwar Vereine
für Aquarien- und Terrarienkunde ;
b) außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, sofern sie in finanzieller oder ideeller Weise die Bestrebungen des Verbandes unterstützen, jedoch an den Rechten und Pflichten des Landesverbandes nicht teilnehmen;
c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden, die sich um die Interessen des Verbandes besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf Vorschlag der Verbandsleitung verliehen.
d)Tagesmitglieder
Tagesmitglieder sind Außerordentliche MItglieder die auf Einladung eines Vereinsmitgliedes zu Vereinsveranstaltungen kommen.
§ 5) Erwerb der Mitgliedschaft:
Grundsätzlich können nur Aquarien- und Terrarienvereine aufgenommen werden. Um die Aufnahme ist schriftlich bei der Verbandsleitung anzusuchen. Jedes Ansuchen muss die Anzahl der Vereinsmitglieder enthalten und vom Obmann und Kassier gezeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit. Hierbei ist eine Stimmenthaltung unzulässig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Kündigung:
Mitglieder können ohne Angaben von Gründen, schriftlich ihre Mitgliedschaft aufkündigen. Eventuelle dem Verband gegenüber bestehende Verpflichtungen bleiben davon unberührt. Das ausgetretene Mitglied verliert mit dem Austritt sämtliche Rechte gegenüber dem Verband.
2. Ausschluss:
Der Ausschluss kann beantragt werden:
a) wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist;
b) wenn die, für die Kassaführung, notwendige Meldung der Mitglieder nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Verbandsleitung erstattet wird;
c) wenn ein Mitglied die Verbandsinteressen bzw. Mitgliedspflichten verletzt oder sich unehrenhaft verhält.
Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch die Verbandsleitung mit 2/3 Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von zwei Monaten an die Verbandsleitung zu richten. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 7) Rechte und Pflichten der Mitglieder.
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu;
b) Die angeschlossenen Vereine haben jährlich bis spätestens 20.3. ihre Mitglieder dem Präsidium bekannt zu geben. Aus der eingesandten Liste der Vereinsmitglieder, muss deren Vor- und Zuname, sowie die Wohnadresse zu ersehen sein;
c) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
d) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung beschlossen. Der Betrag ist jährlich bis zum 20. März an die Verbandskassa zu entrichten. Verbands-Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
§ 8) Organe des Wiener Verbandes:
a) die Generalversammlung ( § 9 u. 10 )
b) Verbandsleitung ( § 11 – 13 )
c) die Rechnungsprüfer ( § 14 )
d) das Schiedsgericht ( § 15 )
§ 9) Die Generalversammlung:
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung (§ 9 Absatz 2 a-e ) hat binnen 4 Wochen stattzufinden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder diese beantragen.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung k e i n e n Einfluss. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens ein Monat vor dem Zeitpunkt der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 14 Tage vor diesem Termin schriftlich eingebracht werden.
In der Generalversammlung entscheidet bei Abstimmung einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine neuerliche Abstimmung, die auf Verlangen geheim durchgeführt werden kann. Neuerliche Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages, zur Abstimmung können nur Punkte der Tagesordnung gebracht werden.
Jedem ordentlichen Mitglied steht ungeachtet seiner Mitgliederzahl, grundsätzlich ein Delegierter zu. Die Entsendung weiterer Delegierter ist von der Mitgliederzahl abhängig. Für je 20 gemeldeter Mitglieder, deren Verbandsbeitrag bezahlt wurde, kann ein weiterer Delegierter gestellt werden.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig.
Den Vorsitz führt der PräsidentIn, bei dessen/deren Verhinderung der/die StellvertreterIn. Wenn auch diese
verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10) Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Verbandsleitung und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Verbandes;
§ 11) Die Verbandsleitung:
Die Verbandsleitung wird von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und besteht aus:
a) dem Präsident
b) den Vizepräsidenten
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
Darüber hinaus kann die Verbandsleitung die Beiziehung von Experten beschließen. Diese stehen der Verbandsleitung insbesondere in fachlichen Angelegenheiten zur Seite und gehören mit beratender Stimme der Verbandsleitung an.
§ 12) Aufgaben der Verbandsleitung:
Der Verbandsleitung obliegt die Führung des Verbandes. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Die Verbandsleitung tritt mindestens drei mal jährlich zusammen.
Ihr obliegt:
1. Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von Mitgliedern
2. Aufstellung des alljährlichen Voranschlages, der Bericht und der Rechnungsabschluss.
3. Die Verbandsleitung ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Verwaltung des Verbandsvermögens.
5. Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung.
6. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich die Verbandsleitung zu Entscheidung vorbehalten hat.
Im Falle der zeitweiligen Verhinderung oder des dauernden Ausscheidens eines der gewählten Funktionäre ist die Verbandsleitung berechtigt, einen Vertreter zu bestellen. Die Verbandsleitung wird vom PräsidentIn, bei dessen Verhinderung von dem VizepräsidentIn, schriftlich oder mündlich einberufen.
§ 13) Besondere Obliegenheit einzelner Verbandsleitungsmitglieder:
Der PräsidentIn und bei dessen Verhinderung der VizepräsidentIn, vertritt den Verband nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzung der Verbandsleitung ein und führt in den Sitzungen und in der Generalversammlung den Vorsitz. Wichtige Geschäftsstücke und Bekanntmachungen zeichnet der/die PräsidentenIn gemeinsam mit dem/der SchriftführerIn, in Finanzangelegenheiten gemeinsam mit dem/der KassierIn.
§ 14) Die Rechnungsprüfer:
Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Es obliegt ihnen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Verbandsleitung und der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben mindestens zweimal jährlich die Kassengebarung des Verbandes zu prüfen und das Ergebnis in ein Kontrollbuch einzutragen, welches vom Finanzreferenten mitunterzeichnet werden muss.
§ 15) Das Schiedsgericht:
Es entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen der Verbandsleitung einen Schiedsrichter namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Alle Schiedsrichter müssen aus Vereinen kommen, die am Streitfall unbeteiligt sind. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 16) Auflösung des Verbandes:
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Sie hat einen Abwickler zu berufen und Beschluss drüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen wird unter den angeschlossenen Vereinen, aliquot nach der aktuellen Mitgliederanzahl, aufgeteilt, sofern es den Wert der von Diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt Verbleibendes Verbandsvermögen, welches die Einlagen der Mitglieder übersteigt, fällt gleichgearteten Organisationen (wie Haus des Meeres oder Aquarienhaus Schönbrunn) zu.
§ 17) Das Wahlkomitee:
Es wird von dem Verbandsvorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung bestellt und besteht
aus drei Personen. Das Wahlkomitee hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und für jede Funktion
mindestens einen Wahlvorschlag zu erbringen.
§ 18) Das Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt
Christian PFANN - Präsident
Erich KÖPPEL - Schriftführer
Geschrieben von Administrator Freitag, den 13. Mai 2019